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Gas: Fragen und Antworten
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Hier finden Sie häufig gestellte Fragen und die passenden Antworten aus dem Bereich Gas.
Klicken Sie bitte auf die Frage, um die Antwort zu sehen.
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Generelle Informationen zum Gasanbieterwechsel
Wir haben es uns zum Ziel gesetzt, durch Objektivität und qualitativ hochwertige Daten unseren Lesern, Nutzern und Kunden einen leicht verständlichen Überblick über die komplexen Märkte zu verschaffen. Unsere Datenbank unterstützt unseren Anspruch, so transparent, objektiv und umfassend wie möglich durch den Tarifdschungel zu führen.
Zu Verivox gehört eine große Redaktion, die täglich die Tarife im Tarifrechner überprüft und Änderungen umgehend einpflegt. Diese Daten erhalten wir z.B. von den Energieversorgern oder entnehmen sie, soweit möglich, den Webseiten und Preisblättern der Anbieter. Fragen stellen wir den jeweiligen Anbietern direkt. Dabei gehen wir täglich auch vielen Hinweisen unserer Leser, Nutzer und Kunden nach.
Unsere Tarifrechner berücksichtigen sämtliche relevanten Kriterien, u.a. Verbrauch, Postleitzahl, Vorwahl und Zahlungskonditionen. Für die Vollständigkeit unserer Daten wurde beispielsweise unser Stromrechner von der Stiftung Warentest als einziger mit "sehr gut" bewertet.
Nein, das Anfordern unserer Informationen ist völlig unverbindlich ? Sie gehen keinerlei Verpflichtungen ein.
Ein Wechsel funktioniert nur, wenn Sie neben Ihren persönlichen Daten folgende fünf Angaben in jedem Fall mitgeteilt haben:
- Gewünschter Liefertermin
- Zählernummer
- Jahresverbrauch
- Name des örtlichen Versorgers bzw. bisherigen Lieferanten
- Kundennummer
Unser Tipp: Auf der letzten Rechnung Ihres bisherigen Anbieters finden Sie alle benötigten Informationen.
Ja. Sollten Sie nach bereits erfolgter Unterzeichnung vom Vertrag zurücktreten wollen, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Den Widerruf senden Sie bitte schriftlich direkt an den neuen Anbieter, von dessen Vertrag Sie zurücktreten möchten.
Fragen und Antworten zum Tarifvergleich
Die Preisangaben für Haushaltskunden sind inklusive sämtlicher Steuern bzw. Abgaben und Gebühren. Es kommen keine weiteren Kosten auf Sie zu. Die Preise für Gewerbekunden sind exklusive Mehrwertsteuer, aber inklusie aller sonstigen Steuern und Abgaben. Bitte beachten Sie, dass einige Anbieter pro zusätzliche kW Heizleistung einen Aufschlag auf die Grundgebühr berechnen, bei anderen Anbietern ist diese Angabe für die Preisfindung irrelevant. Sollten Sie die Heizleistung kennen, geben Sie den Wert in jedem Fall beim Tarifvergleich an.
Bei dem Vergleich müssen Sie beachten, dass Verivox die aktuellen Preise der Versorger darstellt. Auf Ihrer Rechnung finden Sie hingegen die Preise des letzten Jahres. Diese können sich seit dem Abrechnungszeitraum geändert haben. Sie können die Kosten deshalb nicht 1:1 vergleichen. Wenn sich der von Ihnen genutzte Tarif noch im Angebot Ihres Versorgers befindet, wird dieser mit aktuellen Preisen von uns berücksichtigt.
Auf folgende Punkte der Konditionen beim neuen Versorger sollten Sie achten:
- Vertragslaufzeit: Je kürzer die Vertragslaufzeit ist, desto flexibler sind Sie als Kunde.
- Kündigungsfrist: Welche Fristen müssen Sie beim Kündigen beachten?
- Vertragsverlängerung: Um welchen Zeitraum verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der Erstvertragslaufzeit automatisch?
- Gewährt der Anbieter eine Preisgarantie? Mit Preisgarantien sichern Sie sich einen Preis für eine festgesetzte Laufzeit.
- Verlangt der Anbieter Vorauskasse oder Kaution? Hier verlangt der Anbieter vom Kunden eine Vorleistung, die mit einem guten Preis honoriert wird. Gleichzeitig besteht im Falle einer Unternehmensinsolvenz jedoch das Risiko, die geleisteten Vorauszahlungen nicht zurückzuerhalten.
Wenn Sie jederzeit für einen erneuten Anbieterwechsel flexibel sein möchten, sollten Sie Anbietern mit kurzer Erstvertragslaufzeit, kurzer Kündigungsfrist und kurzer automatischer Verlängerung den Vorzug geben.
Sie haben selbstverständlich auch bei Anbietern mit längeren Erstvertragslaufzeiten, Kündigungsfristen und Verlängerungen die Möglichkeit, bei einer Preiserhöhung vorzeitig aus dem Vertrag auszuscheiden. Bitte nutzen Sie hierfür das im Falle einer Preiserhöhung eingeräumte Sonderkündigungsrecht.
Fragen und Antworten zum Anbieterwechsel
Grundsätzlich kann jeder Verbraucher den Gasanbieter wechseln, der einen eigenen Gaszähler für sein Haus oder seine Wohnung hat und in einem direkten Vertragsverhältnis zu einem Gasanbieter steht (also direkt die Rechnungen erhält und das Gas bezahlt).
Nicht wechseln können Mieter von Wohnungen, deren Energiekosten vom Vermieter auf die Mieter umgelegt werden. Diese können Ihren Vermieter bitten, zu einem günstigeren Anbieter zu wechseln.
Der Anbieterwechsel ist einfach und birgt keinerlei Risiken für den Verbraucher, da die Gasversorgung per Gesetz sichergestellt ist. Sie müssen lediglich den Wechselauftrag ausfüllen. In der Regel übernimmt der neue Anbieter die Kündigung bei Ihrem bisherigen Versorger zum nächstmöglichen Termin (Ausnahmen: Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhungen und kurzfristig kündbare Verträge, bei denen eine versäumte Kündigung zur Folge hat, dass Sie wieder für einen längeren Zeitraum, beispielsweise 6 oder gar 12 Monate, gebunden sind). Nach etwa sechs bis zehn Wochen erfolgt die Belieferung mit Gas durch den neuen Versorger.
Nein. Der Wechsel ist kostenfrei.
Der Wechsel zu einem Gasanbieter erfordert eine Vorlaufzeit von sechs bis zehn Wochen vom Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung bis zur Belieferung durch den neuen Anbieter.
Sollten Sie die Möglichkeit haben, sich rechtzeitig vor dem Umzug in eine neue Wohnung für einen Wunschanbieter zu entscheiden, so sollte die Einsendung der Vertragsunterlagen so frühzeitig wie möglich erfolgen. So haben Sie den Vorteil, dass die Belieferung mit Gas durch den neuen Versorger direkt mit dem Einzug beginnen kann, ohne dass der regionale Anbieter in die Grundversorgung eintreten muss.
Wird nichts unternommen, entsteht beim Einzug automatisch ein Gasliefervertrag mit dem Grundversorger zu dessen Standardtarif, den Sie jedoch mit einer vierwöchigen Frist auf das Ende des Kalendermonats wieder kündigen können.
Für den Wechsel benötigt der neue Anbieter neben den persönlichen Daten die folgenden drei Angaben:
- Einzugsdatum
- Zählernummer
- Zählerstand
Wenn sich der Zähler nicht in Ihrer Wohnung befindet, ist er im Treppenhaus oder im Keller angebracht. Sollten Sie den Zähler nicht finden, haben Sie die Möglichkeit, bei Ihrem Vermieter die Zählernummer und den Zählerstand zu erfragen. Am besten Sie notieren sich den Zählerstand, um später die Abrechnung kontrollieren zu können.
Ja. Sobald Sie in Ihr Haus eingezogen sind, können Sie einen Liefervertrag zum Monatsanfang abschließen.
Die notwendigen Verträge sind durch Ihren Liefervertrag mit dem neuen Gasversorger abgedeckt. Haben Sie neu gebaut, so müssen Sie einen Gasanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber abschließen.
Die Höhe Ihrer Abschläge wird jedes Jahr Ihrem tatsächlichen Verbrauch angepasst und Ihnen mit der Jahresendabrechnung mitgeteilt.
Sobald der Wechsel erfolgt ist, erhalten Sie Ihre Rechnung vom neuen Gasversorger und zahlen an diesen Ihre Abschläge. Zähler und Leitungen verbleiben im Besitz des örtlichen Netzbetreibers, der auch weiterhin für die Wartung zuständig ist.
Gaszähler sind in der Regel in der Wohnung, im Keller oder im Eingangs- bzw. Flurbereich. Sollten Sie den Zähler nicht finden, kann Ihnen Ihr Vermieter, die Hausverwaltung oder der Hausmeister weiterhelfen.
Ihre Zählernummer finden Sie auf Ihrer letzten Gasrechnung und natürlich auch auf dem jeweiligen Zähler.
In der Grundversorgung beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Ende des nächsten Kalendermonats. Haben Sie aber bei Ihrem Grundversorger ein anderes Gasprodukt gewählt oder sind bereits zu einem anderen Gasanbieter gewechselt, gelten die vereinbarten Kündigungsfristen aus diesem so genannten Sondervertrag, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt sind. Sonderverträge gewähren bei Preiserhöhungen oftmals ein Sonderkündigungsrecht.
Die Kündigung des Versorgungsvertrages bedarf grundsätzlich der Schriftform (§ 20 Abs.2 GVVGas). Allerdings ist es möglich, im Versorgungsvertrag abweichende Regelungen zu treffen, sodass ggf. auch eine telefonische Kündigung akzeptiert wird.
Mit der Unterzeichnung Ihres neuen Vertrags haben Sie automatisch Ihren neuen Versorger damit beauftragt, Ihren alten Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen.
Bitte kündigen Sie Ihren Vertrag nur selbst, wenn einer dieser Fälle auf Sie zutrifft:
- Bei Sonderkündigungsrecht, also bei Preiserhöhungen durch den bisherigen Versorger. In diesem Fall sollte der Kunde selbst die Kündigung gemäß der eingeräumten Fristen vornehmen, da diese Fristen sehr kurz bemessen sind.
- Bei Verträgen, bei denen eine kurze Kündigungsfrist vorgegeben ist. Wird der Vertrag nicht innerhalb der Frist gekündigt, verlängert sich die Laufzeit wieder um einen längeren Zeitraum, beispielsweise sechs oder zwölf Monate. Indem Sie die Kündigung selbst fristgerecht vornehmen, umgehen Sie eine erneute Bindung, die einen kurzfristigen Wechsel verhindern würde.
Bei Sonderkündigungsrecht, also bei Preiserhöhungen durch den bisherigen Versorger, sollte der Kunde selbst die Kündigung gemäß der eingeräumten Fristen vornehmen, da diese Fristen sehr knapp bemessen sind.
Sie sollten Ihr Sonderkündigungsrecht insbesondere dann wahrnehmen, wenn sich der Vertrag bei ausbleibender Kündigung wieder um einen längeren Zeitraum, beispielsweise sechs oder zwölf Monate, verlängert.
Indem Sie die Kündigung selbst fristgerecht vornehmen, umgehen Sie eine erneute Bindung, die einen kurzfristigen Wechsel verhindern würde.
Nein, das ist unmöglich. Da der örtliche Versorger gesetzlich dazu verpflichtet ist, Sie mit Gas zu beliefern, laufen Sie bei einem Gasanbieterwechsel zu keinem Zeitpunkt Gefahr, ohne Gas dazustehen. Der Wechsel geschieht für Sie unmerklich. Sie können sich auf eine zuverlässige und sichere Gasversorgung verlassen.
Die Belieferung erfolgt immer zum frühest möglichen Zeitpunkt, in der Regel sechs bis zehn Wochen nach Abschluss des Vertrages, sofern Sie keinen Wunschtermin genannt haben. Die Belieferung beginnt immer zum Monatsersten. Eine Garantie für den Wechsel innerhalb dieses Zeitraums können wir Ihnen leider nicht geben.
Eventuelle Kündigungsfristen beim Altversorger können den Anbieterwechsel natürlich hinauszögern. Sie haben aber die Möglichkeit, sich jederzeit bei Ihrem neuen Versorger über den Stand des Wechsels zu informieren.
Nein. Technisch ändert sich in Ihrer Gasleitung gar nichts. Der Zähler sowie die Leitungen verbleiben auch nach dem erfolgten Wechsel im Besitz des Netzbetreibers. Der neue Anbieter mietet Gaszähler und Leitungen vom örtlichen Netzbetreiber. Technische Arbeiten, beispielsweise am Gaszähler, sind für den Wechsel nicht nötig.
Für alle technischen Fragen ist Ihr Ansprechpartner weiterhin der örtliche Netzbetreiber. Auch im Falle eines Ausfalls der Versorgung mit Gas ist der Netzbetreiber zuständig.
In diesem Fall werden Sie in der so genannten Grundversorgung beliefert. Das übernimmt gegenwärtig das örtliche Gasversorgungsunternehmen, z. B. die Stadtwerke. Grundversorger ist der Gasanbieter, der in einem Netzgebiet die meisten Haushalte versorgt.
Der Netzbetreiber ist gesetzlich für den ordnungsgemäßen Betrieb des Gasnetzes zuständig, der Gasversorger hingegen für die Lieferung des Gases.
Häufig sind der Netzbetreiber und der Grundversorger identisch, insbesondere wenn es sich um ein Stadtwerk handelt. Sie können ohne weiteres einen Gasanbieter ohne eigenes Verteilnetz als Ihren Lieferanten wählen. Dieser zahlt an den Netzbetreiber ein so genanntes Netznutzungsentgelt.
Die Grundversorgung ist die Energielieferung des Grundversorgers an Haushaltskunden zu Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preisen.
Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung von Haushaltskunden in Niederspannung (Endverteilstufe Strom) oder Niederdruck (Endverteilstufe Gas) sind öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen.
Grundversorger ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Er ist verpflichtet, alle Haushaltskunden zu den veröffentlichten Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preisen zu versorgen.
Sie sollten sich den Zählerstand am Wechseltag und vor jeder Preiserhöhung notieren und dem Gasanbieter mitteilen. Nur so ist eine taggenaue Abrechnung möglich.
Wenn Sie selbst Vertragspartei des bisherigen Gasliefervertrages sind, brauchen sie Ihren Vermieter im Falle eines Wechsels nicht zu informieren.
Erhalten Sie die Gasrechnung von Ihrem Vermieter, zum Beispiel bei einer Warmmiete, ist der Vermieter Vertragspartner des Gasanbieters. Sie können dann den Anbieter nicht wechseln, sondern nur Ihren Vermieter bitten, einen günstigeren Anbieter zu wählen.
Sobald Sie den Anbieter gewechselt haben, wird Ihnen Ihr alter Strom- bzw. Gasversorger eine Schlussrechnung zusenden, die den Strom- bzw. Gasverbrauch bis zum Zeitpunkt des Wechsels berücksichtigt. Durch den Wechsel entstehen Ihnen keinerlei zusätzliche Kosten.
Sie erhalten eine Schlussrechnung vom alten Versorger, in der bereits geleistete Abschlagszahlungen verrechnet werden. Eventuelle Guthaben werden zurück erstattet.
Bei einem solchen Wechsel verfahren Sie genauso wie bei einem Wechsel vom örtlichen Versorger zu einem alternativen Anbieter. Hierbei müssen Sie lediglich die Kündigungsfrist und die Vertragslaufzeit bei Ihrem aktuellen Anbieter beachten. Sollten Sie eine Kündigungsfrist verpasst haben, so läuft der Vertrag weiter, bis Sie die nächste Frist zum möglichen Wechsel nutzen können.
Hier verlangt der Anbieter vom Kunden eine Vorleistung, die mit einem guten Preis honoriert wird. Gleichzeitig besteht im Falle einer Unternehmensinsolvenz jedoch das Risiko, die geleisteten Vorauszahlungen nicht zurückzuerhalten.
Einige Gasversorger verlangen einen sogenannten Sonderabschlag, der bei Vertragsbeginn einmalig fällig wird. Die Abschlagszahlung wird entweder zum Ende des Vertragsverhältnisses zinslos verrechnet/zurückerstattet oder mit der/den ersten Abschlagszahlung(en) in voller Höhe verrechnet. Es handelt sich hierbei nicht um Kautionen im engeren Sinne, weil kein Einlageschutz und keine Verzinsung der hinterlegten Summe vorliegt. Die Versorger bezeichnen diese Zahlung daher als "Sonderabschlag". Verivox listet diese Tarife dennoch als "Tarife mit Kaution", um eine schnellere Orientierung zu ermöglichen.
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